Verordnung über den Landesbeirat für Brandschutz,
Allgemeine Hilfe und Katastrophenschutz
(LBKVO)
Vom 1. Oktober 1999
GVBl. I S. 418
Aufgrund des § 69
Nr. 5 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den
Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
§ 1
Zusammensetzung des Landesbeirats
(1) Der Landesbeirat setzt sich aus 23 Mitgliedern zusammen. Sie sind ehrenamtlich tätig.
Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen; für sie
gelten die Vorschriften über die Mitglieder entsprechend.
(2) Vorschlagsberechtigte Stellen sind:
1. der Hessische Städtetag,
2. der Hessische Städte- und Gemeindebund,
3. der Hessische Landkreistag,
4. der Landesfeuerwehrverband,
5. die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr,
6. der Deutsche Beamtenbund,
7. die Sparkassen-Versicherung (öffentliche Versicherungsanstalt),
8. die privaten Feuerversicherungsgesellschaften,
9. die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk,
10. die Landesärztekammer Hessen,
11. der Arbeiter-Samariter-Bund,
12. der Bundesverband eigenständiger Rettungsdienste,
13. die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft,
14. das Deutsche Rote Kreuz,
15. die Johanniter-Unfall-Hilfe,
16. der Malteser-Hilfsdienst,
17. die Rettungswache Bergen-Enkheim.
Jede vorschlagsberechtigte Stelle benennt eine Vertreterin oder einen Vertreter, der Landesfeuerwehrverband benennt sieben Vertreterinnen oder Vertreter.
(3) Vertreterinnen oder Vertreter anderer Körperschaften, Dienststellen oder Verbände
sowie sonstige fachkundige Personen können vom zuständigen Ministerium zu den Sitzungen
des Landesbeirats mit beratender Stimme zugezogen werden.
(4) Den Vorsitz im Landesbeirat führt die zuständige Ministerin oder der zuständige
Minister oder eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Ministeriums.
(5) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landesbeirats werden vom Land
Reisekostenvergütung nach den beamtenrechtlichen Vorschriften und auf Antrag Ersatz des
Verdienstausfalls gewährt.
§ 2
Verfahren zur Berufung und Abberufung der Mitglieder
(1) Die Mitglieder werden jeweils für die Dauer von vier Jahren vom zuständigen
Ministerium berufen.
(2) Die Mitgliedschaft im Landesbeirat endet
1. nach Ablauf des in Abs. 1 genannten Zeitraums,
2. mit dem Rücktritt,
3. mit dem Ausscheiden aus der vertretenen Körperschaft, Dienststelle oder dem vertretenen Verband,
4. mit der Abberufung im Einvernehmen mit der entsendenden Stelle aus wichtigem Grund.
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1999 in Kraft und am 31. Oktober 2004 außer Kraft.