Verordnung über die Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren (FwOVO)
Vom 29. August 2001
GVBl. I S. 391
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530) wird verordnet:
§ 1
Grundsatzregelung
(1) Organisation, Stärke und Ausrüstung der öffentlichen Feuerwehren richten
sich nach dem Bedarf, der durch einen Bedarfs- und Entwicklungsplan (§ 3 Abs. 1
Nr. 1) des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz) ermittelt wird. Hierbei werden sowohl allgemeine
Gefahren als auch besondere im Gemeindegebiet vorhandene Gefahrenbereiche
erfasst. Die Mindestanforderungen für den Grundbrandschutz sind in der Anlage
festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Städte mit Berufsfeuerwehren.
§ 2
Mindeststärke einer Freiwilligen Feuerwehr
(1) Die Mindestmannschaftsstärke einer Gemeindefeuerwehr muss der einer Gruppe
(Stärke 1/8) entsprechen.
(2) Für taktische Einheiten ist eine Personal-Ausfallreserve in gleicher
Stärke aufzustellen.
§ 3
Feuerwachen
Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Gemeinde die Einrichtung
einer ständig besetzten Feuerwache anordnen, wenn dies nach den örtlichen
Gegebenheiten, wegen der Einsatzhäufigkeit oder der Gefahrenschwerpunkte
geboten ist.
§ 4
Feuerwehren für überörtliche Aufgaben
(1) Die Landkreise haben Anlagen und Einrichtungen des überörtlichen
Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu errichten, die durch einen Bedarfs-
und Entwicklungsplan bestimmt werden.
(2) Einer Feuerwehr können im Einvernehmen mit der Gemeinde überörtliche
Aufgaben übertragen werden, wenn sie
1. aufgrund ihrer jederzeit gewährleisteten Einsatzstärke und des Ausbildungsstandes der aktiven Feuerwehrangehörigen ständig einsatzbereit und
2. durch ihre Ausstattung mit Einsatzfahrzeugen und Geräten
in der Lage ist, die überörtlich zu erwartenden Aufgaben nach Abs. 1 zu erfüllen.
§ 5
Ernennungsvoraussetzungen
(1) Zur Kreisbrandinspektorin oder zum Kreisbrandinspektor darf nur ernannt
werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr angehört und
mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst oder
für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen Verwaltung oder
eine vergleichbare Ausbildung besitzt.
(2) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister darf
nur ernannt werden, wer der Einsatzabteilung einer Freiwilligen Feuerwehr
angehört und über die von der Aufsichtsbehörde bestimmte Ausbildung verfügt.
(3) Für die Wahl zur Stadtbrandinspektorin oder zum Stadtbrandinspektor, zur
Gemeindebrandinspektorin oder zum Gemeindebrandinspektor und zur Wehrführerin
oder zum Wehrführer sowie für die entsprechenden Vertreterinnen und Vertreter
gelten die Anforderungen nach Abs. 2 entsprechend.
(4) Zur Jugendfeuerwehrwartin oder zum Jugendfeuerwehrwart darf nur ernannt
werden, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört und die
hierfür erforderliche Qualifikation zur Gruppenführerin oder zum
Gruppenführer hat und im Besitz der "Jugendgruppenleitercard" ist.
§ 6
Vorbeugender Brandschutz
Zuständige Brandschutzdienststellen sind die in § 2 Abs. 1 der Verordnung
über die Organisation und Durchführung der Gefahrenverhütungsschau vom 7.
April 2000 (GVBl. I S. 170) genannten Stellen.
§ 7
Übergangsbestimmung
Kreisbrandinspektorinnen oder Kreisbrandinspektoren, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister, Gemeindebrandinspektorinnen oder Gemeindebrandinspektoren, Stadtbrandinspektorinnen oder Stadtbrandinspektoren und Wehrführerinnen oder Wehrführer sowie die Vertreterinnen oder Vertreter verbleiben bis zum Ablauf ihrer vorgesehenen Amtszeit in ihrem Amt.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
§ 9
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2006 außer Kraft.