RECHT DES HANDWERKS

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Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks vom 17. September 1953

Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks (HwO) wurde am 26. März 1953 im Bundestag in zweiter und dritter Lesung von den Abgeordneten aller demokratischen Parteien angenommen. Es bedurfte noch der Zustimmung der Besatzungsmächte, die nach monatenlangen und schwierigen Verhandlungen erreicht werden konnte. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 1953, Teil I, Seite 1411 ff veröffentlicht. Es trat am 24. September 1953 in Kraft.

Mit der Handwerksordnung wurde eine einheitliche gesetzliche Grundlage für das Handwerk geschaffen. Der große Befähigungsnachweis (die Meisterprüfung) wurde als Regelzugang zur Ausübung eines Handwerks als stehendes Gewerbe in der Handwerksordnung verankert. In einem Gewerbeverzeichnis in Form der Anlage A zur Handwerksordnung wurden 1994 noch 125 Berufe (heute 94) aufgezählt, die handwerklich betrieben werden können. Mit der HwO-Novelle 1965 wurden die sog. handwerksähnlichen Gewerbe eingeführt (Anlage B zur HwO). Sie können ohne Meisterprüfung ausgeübt werden. Ihre wirtschaftliche Bedeutung ist ständig gestiegen. Heute gibt es 54 Gewerbe, die handwerksähnlich betrieben werden können. Die handwerkliche Berufsausbildung und Fortbildung wurde als geschlossenes System eingeführt und anerkannt. Gleichzeitig wurde die Organisation des Handwerks neu gestaltet. Den Innungen, Kreishandwerkerschaften und Handwerkskammern wurde der Status der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zuerkannt. Die Innungen sind dabei fachliche Zusammenschlüsse ohne Pflichtmitgliedschaft. Die gewählten Mitglieder der Vollversammlung und Vorstände der Handwerkskammern setzen sich zu einem Drittel aus Handwerksgesellen und anderen Arbeitnehmern mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung der kammerzugehörigen Betriebe zusammen. Damit wurde die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in der handwerklichen Organisation – anders als bei manchen anderen Wirtschaftsorganisationen – schon früh verwirklicht.

Die Handwerksordnung ist kein statisches Gebilde. Seit ihrem Inkrafttreten ist sie in mehreren Gesetzen und Verordnungen in einzelnen Bestimmungen geändert und ergänzt worden. Die letzte größere Änderung der Handwerksordnung ist am 1. April 1998 in Kraft getreten. Sie stand wie die vorangegangene Novelle vom 1. Januar 1994 unter der Zielsetzung der Verbrauchererwartung nach mehr handwerklichen Leistungen aus einer Hand, dem erleichterten Zugang für Existenzgründer im Handwerk und damit der Stärkung des großen Befähigungsnachweises.

Die Handwerksordnung und der sie tragenden Befähigungsgrundsatz ist das Grundgesetz für das deutsche Handwerk und die handwerkliche Selbstverwaltung. Sie bildet ein solides Fundament, auf dem sich die handwerkliche Leistungsfähigkeit und die Leistungskraft im Wettbewerb unter Gleichen beweisen kann. Vor allem ist die Handwerksordnung Garant für die Ausbildung eines qualifizierten Nachwuchses nicht nur für das Handwerk, sondern darüber hinaus auch für die übrige gewerbliche Wirtschaft.


© Alfred von Keutz.