Bei Abmahnung zahlt der Lieferant - der Fall "Triton"


Urteils-Leitsatz

Ist die gelieferte Ware mit einem Rechtsmangel behaftet, kann der Käufer seinen Vorlieferanten in Regreß nehmen. Der Regreßanspruch umfaßt die Kosten aus der Abmahnung (gegnerischer Rechtsanwalt sowie Patentanwalt) genauso wie die Kosten des eigenen Rechtsbeistands.
Der Regreßanspruch umfaßt zudem bereits geleistete oder noch zu leistende Schadensersatzzahlungen.

Der Fall "Triton"

Im sogenannten "Triton-Fall" wurden Händler abgemahnt, weil sie den Entwicklungscode "Triton" in ihrer Werbung verwandt hatten: Ein Verstoß gegen die Schutzrechte Dritter nach dem Markengesetz. Die Abmahnung gab ein Händler gegen seinen Distributor mit Erfolg weiter.

Rechtsmangel in der BIOS-Meldung

Unter den abgemahnten Resellern befand sich auch das Handelshaus E. Der Wiederverkäufer hatte Boards mit dem Intel-Chipsatz am Lager und förderte seinen Absatz mit Annoncen, in denen er auch den Name "Triton" verwandte. E. erhielt die Abmahnung am 11. Januar 1996 und zahlte sogleich die Abmahnkosten, um eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden. Zu Recht, denn nach Ansicht des Landgerichts Zweibrücken konnte dem E. nicht zugemutet werden, sich auf einen Rechtsstreit einzulassen, bei dem aus seiner Sicht die Erfolgsaussichten höchst ungewiß waren. E.'s Distributor war zu keinen Zugeständnissen bereit und wies die Schuld von sich. Der Distributor argumentierte, er habe im Gegensatz zu E. nie die Bezeichnung "Triton" benutzt. Da aber war E. ganz anderer Meinung: Die von dem Grossisten gelieferten ASUS-Mainboards mit dem Chipsatz "xx440 FX" enthielten die Bezeichnung "Triton" sowohl im Handbuch als auch im Flash-Bios: Beim Hochfahren erschien das strittige Wort im Rahmen der Bios-Meldung auf dem Bildschirm.
Das Landgericht gab E. recht: Auch wenn der Schriftzug nur kurz auftaucht, werden die Namensrechte Dritter verletzt (§ 14 MarkenG). Die BIOS-Meldung dient zur bestimmten Bezeichnung eines Chipsatzes und ist somit auch als wertbildender Faktor im Sinne des MarkenG verwendet worden. Aufgrund dieser Markenrechtsverletzung können Dritte Rechte gegenüber E. geltend machen - ein Rechtsmangel im Sinne von § 434 BGB, urteilte das Zweibrücker Gericht.

Die Folgen des Rechtsmangels

Sämtliche ASUS-Boards, die der Disti an E. geliefert hatte, brachten die strittige Bildschirmmeldung und trugen somit den Rechtsmangel. Da der Distributor keine Möglichkeit hatte, diesen Rechtsmangel - zum Beipiel durch Lizenzierung des Namens - zu beseitigen, konnte er seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag nicht nachkommen. Der Kaufvertrag schreibt nämlich vor, die Waren frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Es handelt sich dabei rechtlich gesehen um einen Fall des "anfänglichen Unvermögens". Im Kaufrecht muß der Verkäufer ein anfängliches Unvermögen immer vertreten, so daß dem E. ein Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung aus § 325 I, 1 BGB zusteht. Zu ersetzten ist demnach das "positive Interesse" des Käufers, also die Differenz zwischen der aktuellen Vermögenslage des E. und jener, die eingetreten wäre, wenn die Boards keinen Mangel gehabt hätten. Da der Schaden grundsätzlich konkret zu ermitteln ist, hat der Distributor in diesem Fall E. seine gezahlten Abmahnkosten, eventuell geleistete oder noch zu leistende Schadensersatzzahlungen und die Kosten von E.'s eigenem Anwalt ersetzen müssen. Offene Rechnungen, die E. seinem Distributor begleichen muß, könnte er nun gegen seinen Schaden aufrechnen!

Keine Rügepflicht bei diesem Mangel

Bei Käufen zwischen Kaufleuten besteht eine besondere Untersuchungs- und Rügepflicht, was die gerichtliche Geltendmachung sogenannter Mängel problematisch gestaltet. Demgemäß muß der Käufer die gelieferte Ware unverzüglich untersuchen und dem Verkäufer eventuelle Mängel sofort anzeigen. Unterläßt es der Käufer, den Mangel anzuzeigen oder bemerkt er ihn erst später, gilt die Ware als genehmigt.
Dieses Problem stand auch beim Triton-Fall zur Diskussion: E. erfuhr erst mit der Abmahnung, daß die Bildschirmmeldung des Boards Markenrechte Dritter verletzt. Eine Markenrecherche vor Vertrieb jeder neuen Komponente würde nach Ansicht des E. seinen Gewinn auffressen.
Dieser Auffassung folgte das Gericht und entschied: Die Rügepflicht aus § 377 HGB gilt ausschließlich für sogenannte Sachmängel und ist für Rechtsmängel unanwendbar. Auch der Einwand, der E. hätte den Rechtsmangel erkennen müssen, hilft dem Distributor nicht weiter, denn § 439 BGB entläßt den Verkäufer nur dann aus seiner vollen Verantwortung, wenn der Käufer tatsächlich von dem Rechtsmangel Kenntnis hatte. Zu diesem Wissen gelangte E. allerdings erst durch die Abmahnung.

Streithelfer auf Händlers Seite

Offen war in diesem Fall ebenso die Frage, ob durch die Markenverletzung Schadensersatzansprüche gegen E. geltend gemacht werden können. In dieser Fallkonstellation besteht die Möglichkeit, dem Abmahnenden den "Streit zu verkünden" und ihn dann dazu aufzufordern, dem Rechtstreit "auf seiner Seite" beizutreten (§§ 72 ff. ZPO).
Bei entsprechenden Erfolgsaussichten wird der Abmahnende auf der Seite des Geschädigten dem Rechtsstreit beitreten. Diese sogenannte Nebenintervention hat zur Folge, daß man nunmehr mit vereinten Kräften und Wissen den Rechtsstreit führt.
Dabei kann die genaue Kenntnis des Sachverhaltes, über die der Nebenintervenient verfügt, der ausschlaggebende Faktor sein, um sein Recht gemeinsam erfolgreich durchzusetzen.

Das Urteil in Kürze

Das LG Zweibrücken bestätigte am 11. November 1997 die Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens vom 25.06.1997 und verurteilte den Vorlieferanten der rechtsmängelbehafteten ASUS-Mainboards zur Übernahme der Abmahnkosten sowie der Rechtsanwaltskosten des Klägers. Grundlage für diese Entscheidung sind § 14 II MarkenG in Verbindung mit §§ 434, 440, 325 I 1 BGB.


08.06.1999/KUI
XHTML Checked!(Legal stuff:) Für die Richtigkeit der zusammengestellten Informationen wird keinerlei Garantie übernommen, Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Verwendete Marken und -Zeichen sind -unabhängig von ihrer Kennzeichnung- Eigentum ihrer Inhaber.
©1996-2001 by KluWare, all rights reserved.
Last Update 02.09.2001
Bobby approved

Impressum -> Inhaltsverzeichnis | Aktuelles | Schlagwortverzeichnis | Hardwarebook | Software-Archive | Suchmaschinen | Treiber | Unsere Angebote | Impressum
Ihre Änderungsvorschläge und Wünsche Support für: A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | 0-9 | Allgemeine Adressen